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Urlaubsanspruch in der Ausbildung: Wie viele Tage dir zustehen
Mindestens 25 Werktage Urlaub stehen dir zu, wenn du bei Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 bist – das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und nicht das normale Bundesurlaubsgesetz. Für volljährige Azubis gilt dagegen meist der Tarifvertrag oder mindestens das Bundesurlaubsgesetz mit 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Der Unterschied fühlt sich klein an, macht aber im Jahr mehrere Tage aus – Grund genug, genau hinzuschauen, was für dich gilt.
Die gestaffelten Urlaubstage nach Alter
Das JArbSchG staffelt den Mindesturlaub nach dem Alter, das du zu Beginn des Kalenderjahres hast – nicht nach deinem Alter beim Antritt der Ausbildung. Das ist ein Detail, das viele übersehen und das im Streitfall wirklich zählt.
| Alter am 1. Januar | Mindesturlaub (Werktage) |
|---|---|
| unter 16 Jahre | 30 Werktage |
| unter 17 Jahre | 27 Werktage |
| unter 18 Jahre | 25 Werktage |
| volljährig (BUrlG-Minimum) | 24 Werktage |
„Werktage“ meint hier Montag bis Samstag, nicht nur die Tage, an denen du tatsächlich arbeitest. Bei einer Fünf-Tage-Woche wird der Anspruch deshalb umgerechnet: 25 Werktage nach JArbSchG entsprechen bei fünf Arbeitstagen pro Woche rechnerisch etwa 20 bis 21 freien Arbeitstagen. Dein Betrieb muss diese Umrechnung korrekt vornehmen – frag im Zweifel in der Personalabteilung nach, wie sich die Werktage auf deine tatsächliche Arbeitswoche verteilen. Manche Ausbildungsverträge listen die Umrechnung bereits schwarz auf weiß auf, andere verweisen nur pauschal auf das Gesetz – lohnt sich, im Zweifel selbst nachzurechnen und mit der Personalabteilung abzugleichen, bevor das Jahr zu Ende geht.

Ein zweiter Punkt, der häufig für Verwirrung sorgt: Feiertage, die auf einen deiner ohnehin arbeitsfreien Tage fallen, zählen nicht als zusätzlicher Urlaubstag. Fällt ein Feiertag dagegen auf einen normalen Arbeitstag, sparst du dir dafür keinen eigenen Urlaubstag – er ist ohnehin arbeitsfrei. Diese Unterscheidung wird gerade zu Jahresbeginn oft durcheinandergebracht, wenn viele Feiertage in kurzer Zeit aufeinanderfolgen.
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Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Wirst du am 15. März 18, dann bist du am 1. Januar desselben Jahres noch 17 – also stehen dir für dieses Kalenderjahr die 25 Werktage nach JArbSchG zu, selbst wenn du im Laufe des Jahres volljährig wirst. Erst im folgenden Kalenderjahr gilt für dich die Erwachsenen-Regelung mit mindestens 24 Werktagen oder dem tariflichen Wert. Diese Stichtagsregelung wird oft falsch gehandhabt – wer sich unsicher ist, sollte sich das Urlaubskonto vom Betrieb schriftlich bestätigen lassen.
Anteiliger Urlaub im ersten und letzten Ausbildungsjahr
Startet deine Ausbildung nicht am 1. Januar, sondern zum Beispiel im August oder September, bekommst du im ersten Jahr nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Die Berechnung läuft nach folgendem Prinzip:
- Jahresurlaub durch 12 Monate teilen
- Ergebnis mit der Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate im laufenden Jahr multiplizieren
- Bei Bruchteilen ab einem halben Tag wird grundsätzlich aufgerundet

Beginnst du deine Ausbildung im August mit Anspruch auf 25 Werktage im Jahr, stehen dir für die verbleibenden fünf Monate rechnerisch rund zehn bis elf Tage zu. Im letzten Ausbildungsjahr gilt dieselbe Logik umgekehrt, wenn deine Ausbildung vor dem 30. Juni endet – dann hast du nur Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs, endet sie später, bleibt der volle Anspruch bestehen.
Wann du Urlaub nehmen darfst und wann nicht
Während der Berufsschulzeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Urlaub, weil du dort ohnehin nicht im Betrieb arbeitest – die Berufsschulzeit gilt nicht automatisch als Urlaub, sondern als reguläre Ausbildungszeit. Genauso kannst du Urlaub grundsätzlich nicht während Prüfungsvorbereitungszeiten verlangen, wenn dagegen wichtige innerbetriebliche Gründe sprechen. Der Urlaubsantrag selbst folgt keiner festen Frist im Gesetz, in der Praxis solltest du ihn aber mehrere Wochen vorher stellen, damit der Betrieb Personal- und Ausbildungsplanung anpassen kann.
Bei minderjährigen Azubis kommt eine Besonderheit hinzu: Mindestens zwölf Werktage des Jahresurlaubs müssen in den Schulferien liegen, wenn du noch parallel eine Berufsschule besuchst und schulpflichtig bist. Diese Regel soll sicherstellen, dass du echte Erholungszeit hast, die nicht mit Unterricht kollidiert.
Urlaub und Krankheit während des Urlaubs
Wirst du während deines genehmigten Urlaubs krank und legst ein ärztliches Attest vor, werden dir die Krankheitstage nicht auf deinen Urlaub angerechnet – sie gelten stattdessen als Krankheitstage. Der entsprechende Urlaubsrest bleibt dir erhalten und kann später genommen werden. Wichtig ist, dass du deinen Betrieb unverzüglich informierst und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht einreichst, genau wie bei einer normalen Krankmeldung.

Was bei Ausbildungsende mit offenem Urlaub passiert
Endet deine Ausbildung und du hast noch Urlaubstage übrig, die du aus betrieblichen Gründen nicht mehr nehmen konntest, muss der Resturlaub finanziell abgegolten werden. Das gilt besonders häufig, wenn die Abschlussprüfung kurz vor Vertragsende liegt und für den restlichen Urlaub schlicht keine Zeit mehr bleibt. Die Abgeltung berechnet sich aus deinem durchschnittlichen Verdienst der letzten Monate geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Zeitraum.
Urlaubsplanung mit dem Betrieb abstimmen
Urlaub in der Ausbildung ist kein Alleingang – der Betrieb hat ein Mitspracherecht, wann du ihn nimmst, solange keine besonderen Wünsche deinerseits dagegensprechen. Umgekehrt darf der Betrieb dich aber nicht grundlos zu einem Urlaubszeitpunkt zwingen, der für dich ungünstig liegt, etwa unmittelbar vor einer Prüfung. In der Praxis läuft die Abstimmung meist über einen betrieblichen Urlaubsplan, in den sich alle Mitarbeitenden eintragen – auch Azubis. Wer früh im Jahr plant, sichert sich eher die gewünschten Termine, weil in Betrieben mit vielen Beschäftigten die beliebten Ferienzeiten schnell ausgebucht sind.
Häufige Irrtümer rund um den Urlaubsanspruch
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Urlaub während einer laufenden Kündigungsfrist automatisch verfällt – das stimmt nicht, der Anspruch bleibt bis zum tatsächlichen Vertragsende bestehen und muss gegebenenfalls abgegolten werden. Ein zweiter Irrtum betrifft unbezahlten Zusatzurlaub: Manche Azubis glauben, sie könnten sich beliebig zusätzliche freie Tage ohne Bezahlung nehmen. Das ist rechtlich möglich, braucht aber immer die ausdrückliche Zustimmung des Betriebs und wirkt sich auf die Sozialversicherung aus, wenn die unbezahlte Zeit mehrere Wochen überschreitet.
Ein dritter Punkt betrifft die Berufsschulblöcke bei einer Ausbildung mit Blockunterricht. Auch dort gilt: Die Schulzeit zählt als Ausbildungszeit und nicht als Urlaub, selbst wenn zwischen zwei Blöcken ein paar freie Tage liegen. Diese freien Tage werden nur dann als Urlaub gezählt, wenn sie ausdrücklich als solcher beantragt und genehmigt wurden.
So prüfst du deinen persönlichen Anspruch
Am zuverlässigsten findest du deinen konkreten Urlaubsanspruch in drei Schritten heraus: Zuerst im Ausbildungsvertrag nachlesen, ob dort eine konkrete Zahl an Urlaubstagen steht. Danach prüfen, ob ein Tarifvertrag für deine Branche gilt – Tarifverträge liegen häufig über dem gesetzlichen Minimum. Zuletzt bei Unklarheiten die Personalabteilung oder den Ausbildungsleiter direkt ansprechen und dir die Berechnung schriftlich geben lassen. Kommt dir das bekannt vor, dass am Ende des Jahres plötzlich Urlaubstage fehlen? Genau deshalb lohnt sich ein Blick ins eigene Urlaubskonto spätestens im Herbst, damit noch genug Zeit bleibt, offene Tage zu nehmen.
Orientierung ohne Gewähr, ersetzt keine Rechts-/Steuerberatung – bei konkreten Fragen hilft die zuständige IHK/HWK, Berufsschule oder ein Fachanwalt.
Veröffentlicht durch die 4GY-Redaktion. Veröffentlicht am 31. Juli 2026. Aktualisiert am 13. August 2026.
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