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Krankmeldung in der Ausbildung: Was du wissen musst
Drei Kalendertage — so lange darfst du bei den meisten Ausbildungsbetrieben krank zu Hause bleiben, ohne eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Danach greift die gesetzliche Nachweispflicht, und wer die Fristen verpasst, riskiert Abmahnung oder sogar den Verlust der Lohnfortzahlung.
Meldepflicht: Wann und wie du krank melden musst
Sobald klar ist, dass du am nächsten Arbeitstag nicht in den Betrieb oder die Berufsschule kannst, musst du dich unverzüglich melden — das heißt: vor Arbeitsbeginn, nicht erst mittags. Ein kurzer Anruf reicht, eine WhatsApp-Nachricht wird in vielen Betrieben zwar toleriert, ist aber rechtlich nicht immer ausreichend. Frag am besten schon in den ersten Wochen deiner Ausbildung nach, welcher Meldeweg im Betrieb üblich ist, und halte dich konsequent daran.
Die Meldung muss an deinen Ausbilder oder deine Ausbilderin gehen, nicht an Kolleginnen oder Kollegen, die zufällig ans Telefon gehen. Nenn dabei nicht zwingend die genaue Diagnose — die geht niemanden etwas an —, aber sag klar, dass du krankheitsbedingt ausfällst und wie lange die Krankschreibung voraussichtlich dauert, falls du das schon weißt.

Die Bescheinigung: Ab wann brauchst du sie wirklich
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Gesetzlich ist im Berufsbildungsgesetz geregelt, dass du spätestens am dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen musst. Viele Ausbildungsverträge oder Betriebsvereinbarungen verkürzen diese Frist aber auf den ersten Tag — schau dazu direkt in deinen Ausbildungsvertrag oder frag in der Personalabteilung nach, welche Regelung bei dir gilt.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung läuft die Übermittlung bei den meisten Kassenpatienten automatisch: Die Arztpraxis meldet die Krankschreibung direkt an deine Krankenkasse, und dein Betrieb ruft die Daten elektronisch ab. Trotzdem bist du nicht komplett aus der Pflicht — die telefonische oder schriftliche Meldung am ersten Krankheitstag musst du weiterhin selbst erledigen, das übernimmt die elektronische Bescheinigung nicht.
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Vor Arbeitsbeginn, Tag 1 | Betrieb und ggf. Berufsschule telefonisch informieren |
| Spätestens Tag 3 | Ärztliche Bescheinigung vorlegen (bei manchen Betrieben schon ab Tag 1 nötig) |
| Bei längerer Krankheit | Folgebescheinigung rechtzeitig vor Ablauf der ersten einreichen |
| Nach Rückkehr | Bei Unklarheiten mit Ausbilder oder Ausbilderin klären, ob Fehlzeiten dokumentiert wurden |
Lohnfortzahlung: Wie lange bekommst du weiter Geld
Als Azubi hast du Anspruch auf Fortzahlung deiner Ausbildungsvergütung für bis zu sechs Wochen am Stück, wenn du krankheitsbedingt ausfällst. Das gilt ab dem ersten Krankheitstag in voller Höhe, sofern du dich ordnungsgemäß gemeldet und die Bescheinigung rechtzeitig eingereicht hast. Nach den sechs Wochen springt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld ein, das allerdings niedriger ausfällt als deine reguläre Vergütung.
Wichtig für die Berechnung der sechs Wochen: Erkrankst du innerhalb von sechs Monaten mehrfach an derselben Erkrankung, können sich die Fehlzeiten je nach Fall zusammenrechnen. Bei unterschiedlichen Krankheiten beginnt die Frist dagegen jedes Mal neu. Im Zweifel lohnt sich ein Gespräch mit der Personalabteilung, wenn du merkst, dass sich Fehlzeiten häufen.

Krank während der Berufsschule
Fehlst du wegen Krankheit im Berufsschulunterricht, zählt das genauso wie eine Fehlzeit im Ausbildungsbetrieb — du musst die Schule eigenständig informieren, meist über das Sekretariat, und je nach Schulordnung ebenfalls eine Bescheinigung nachreichen. Manche Berufsschulen verlangen das schon ab dem ersten Fehltag, unabhängig von der Regelung im Betrieb. Kläre am besten direkt zu Ausbildungsbeginn, welche Fristen an deiner Schule gelten, damit du nicht zwei unterschiedliche Systeme gleichzeitig im Kopf behalten musst.
Krankheit während des Urlaubs
Wirst du während deines genehmigten Urlaubs krank, verfällt der Urlaubsanspruch für diese Tage nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass du dich auch im Urlaub krankmeldest und eine ärztliche Bescheinigung vorlegst — im Ausland ist dafür ein Arztbesuch vor Ort nötig, die Bescheinigung muss anschließend zeitnah beim Betrieb ankommen. Die betroffenen Urlaubstage werden dir dann gutgeschrieben und du kannst sie später erneut beantragen.
- Sofort telefonisch bei Ausbilder oder Ausbilderin melden, am besten vor Arbeitsbeginn.
- Bei mehrtägiger Erkrankung spätestens am dritten Tag die ärztliche Bescheinigung einreichen — im Zweifel früher, wenn der Betrieb das so verlangt.
- Berufsschule separat informieren, falls Unterrichtstage betroffen sind.
- Bei längerer oder wiederholter Krankheit den Überblick über die sechs Wochen Lohnfortzahlung behalten.
- Folgebescheinigungen rechtzeitig vor Ablauf der vorherigen nachreichen, damit keine Lücke entsteht.
Was bei häufigen Fehlzeiten passiert
Einzelne krankheitsbedingte Ausfälle sind normal und dürfen dir nicht negativ ausgelegt werden — Krankheit ist kein Kündigungsgrund an sich. Häufen sich die Fehlzeiten jedoch stark und wird dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet, etwa weil zu viele Berufsschultage oder Lerninhalte im Betrieb fehlen, kann das in seltenen Fällen zu einem Gespräch über die Fortsetzung der Ausbildung führen. Das betrifft aber nur echte Ausnahmefälle mit erheblichem Fehlzeitenumfang, nicht die normale Erkältung im Winter.

Bei chronischen Erkrankungen oder längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen lohnt sich ein offenes Gespräch mit der Ausbildungsleitung. Viele Betriebe finden gemeinsam mit der Berufsschule Lösungen, etwa eine Anpassung der Ausbildungsdauer oder zusätzliche Unterstützung, damit das Ausbildungsziel trotzdem erreichbar bleibt.
Was du keinesfalls tun solltest
Auch wenn der Druck hoch erscheint: Krank zur Arbeit zu erscheinen, um keine Fehlzeiten zu produzieren, ist weder im Sinne des Betriebs noch gesund für dich selbst. Ansteckende Krankheiten gefährden zudem Kolleginnen und Kollegen. Genauso wenig solltest du eine Krankmeldung vortäuschen — das kann arbeitsrechtlich als schwerer Vertrauensbruch gewertet werden und im Extremfall zur fristlosen Kündigung führen. Ehrliche, rechtzeitige Kommunikation ist in beide Richtungen der sicherste Weg.
Krankmeldung während der Probezeit
In der Probezeit gilt grundsätzlich dieselbe Rechtslage wie danach — Krankheit ist auch hier kein Kündigungsgrund, und die Meldepflichten unterscheiden sich nicht von der übrigen Ausbildungszeit. Trotzdem lohnt es sich gerade am Anfang, besonders zuverlässig und nachvollziehbar zu kommunizieren, weil sich Ausbilder und Ausbilderinnen in dieser Phase noch ein erstes Bild von dir machen. Das heißt nicht, dass du krank zur Arbeit erscheinen solltest, sondern nur, dass eine klare, frühzeitige Meldung in der Probezeit besonders viel für einen guten Eindruck bewirkt.
Digitale Meldewege versus Anruf
Immer mehr Betriebe setzen auf Apps oder interne Portale, über die Krankmeldungen digital erfasst werden. Das ersetzt in vielen Fällen den klassischen Anruf, ist aber nicht überall Standard. Ein Überblick, welche Variante wann sinnvoll ist:
- Telefonischer Anruf: funktioniert überall, schafft sofort Klarheit und lässt Rückfragen direkt zu — die sicherste Variante, wenn du unsicher bist, welcher Weg gilt.
- Digitales Meldesystem: schnell und dokumentiert, aber nur zuverlässig, wenn der Betrieb es aktiv nutzt und du eine Bestätigung erhältst.
- Kurznachricht per Messenger: in vielen Betrieben akzeptiert, rechtlich aber nicht in jedem Fall ausreichend — im Zweifel zusätzlich anrufen.
- E-Mail: sinnvoll als Nachweis zusätzlich zum Anruf, allein reicht sie oft nicht, weil niemand garantiert, dass sie rechtzeitig gelesen wird.
Am sichersten fährst du, wenn du dich zu Ausbildungsbeginn aktiv erkundigst, welcher Weg im Betrieb verbindlich ist, und diesen dann konsequent nutzt — im Zweifel kombiniert mit einem kurzen Anruf, selbst wenn eigentlich ein digitales System existiert.
Orientierung ohne Gewähr, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung — bei konkreten Fragen hilft die zuständige IHK oder HWK, die Berufsschule oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Veröffentlicht durch die 4GY-Redaktion. Veröffentlicht am 31. Juli 2026. Aktualisiert am 13. August 2026.
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